§ 330 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 330

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.

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