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§ 32e GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2016

Zum Inkrafttreten des Abs. 2 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

§ 32e

Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge

(1) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge (Art. 23 Abs. 6 L-VG) obliegt insbesondere:

  1. 1. die Beratung und Beschlussfassung der Berichte
  1. a) der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG und
  2. b) der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über die beabsichtigte Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;
  1. 2. die Vorberatung von Regierungsvorlagen betreffend den Abschluss
  1. a) von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 4 L-VG und
  2. b) von Staatsverträgen gemäß Art. 9 Abs. 5 L-VG.

(2) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

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