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§ 32c AufsichtsratsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

6. ABSCHNITT

Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

§ 32c.

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR40198912

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