5. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats
§ 32b.
(1) Die gemäß § 110 Abs. 4 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 zu bestellenden Ausschußmitglieder werden von der Gesamtheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit namhaft gemacht. Bei mehreren Ausschüssen ist zugleich festzulegen, für welchen Ausschuß die Bestellung erfolgt. Die Bestellung desselben Arbeitnehmervertreters für mehrere Ausschüsse ist zulässig.
(2) Die Bestellung der Ausschußmitglieder ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Angabe, für welchen Ausschuß die Bestellung erfolgt, unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Abberufung eines von den Arbeitnehmervertretern namhaft gemachten Ausschußmitglieds.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10008331
Dokumentnummer
NOR40198911
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