Schriftlicher Prüfungsteil – Durchführung auf elektronischem Weg
§ 32a.
(1) Der schriftliche Prüfungsteil hat grundsätzlich auf elektronischem Weg unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen zu erfolgen. Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Der zuständige Vorsitzende für die Fachprüfung oder die Vorsitzenden für die Fachprüfung gemeinsam können im Einzelfall festlegen, dass die Durchführung des schriftlichen Prüfungsteiles nicht auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.
(2) Im schriftlichen Prüfungsteil können auch geschlossene Fragenformate eingesetzt werden. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses kann bei geschlossenen Frageformaten auch automationsunterstützt erfolgen. Das automationsunterstützt ermittelte Ergebnis fließt in die Gesamtbeurteilung gemäß § 31 ein.
(3) Bei Klausurarbeiten, die auf elektronischem Weg abgehalten werden, muss jedenfalls
- 1. eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein,
- 2. eine geeignete technische Infrastruktur auf Seiten der Person, die die Aufsicht bei einem schriftlichen Prüfungsteil durchführt, vorhanden sein,
- 3. der Prüfungskandidat für eine zur Teilnahme an der Klausurarbeit geeignete technische Infrastruktur sorgen,
- 4. vor Beginn der Prüfung eine Überprüfung der Identität der Prüfungskandidaten erfolgen und
- 5. durch technische oder organisatorische Maßnahmen die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten gewährleistet sein.
(4) Die Überprüfung der Identität der Prüfungskandidaten hat durch Hochladen eines Fotos der Vorderseite eines amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite zu erfolgen. Um die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten zu gewährleisten, sind Bild- und Tonaufnahmen der Prüfungsumgebung des Kandidaten während der Ablegung der Klausurarbeit zulässig. Bild-und Tonaufnahmen sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens sieben Jahre aufzubewahren. Datenschutzrechtlich Verantwortliche sind die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(5) Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Klausurarbeit abzubrechen. Die Klausurarbeit ist nicht zu beurteilen.
(6) In allen anderen Fällen hat unbeschadet Abs. 5 eine Beurteilung zu erfolgen, außer der Prüfungskandidat stellt spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Prüfung einen begründeten Antrag auf Nichtbeurteilung der Klausurarbeit aufgrund von nicht vom Prüfungskandidaten beeinflussbarer Ereignisse. Über diesen Antrag entscheidet binnen vier Wochen der zuständige Vorsitzende für die Fachprüfung oder die Vorsitzenden für die Fachprüfung gemeinsam.
(7) Technische Probleme führen nicht zur Verlängerung der Prüfungszeit.
(8) Die nähere Ausgestaltung und der Ablauf der Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen. In der Prüfungsordnung sind Bestimmungen zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten und ihrer eindeutigen Identifizierung sowie zum Umgang mit technischen Problemen aufzunehmen.
Schlagworte
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Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40252071
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