Einrichtungen der Selbstkontrolle
§ 32a.
(1) Zur Unterstützung bei der Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten kann die Tätigkeit anerkannter Einrichtungen der Selbstkontrolle gefördert werden.
(2) Als eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle gilt eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die
- 1. eine breite Repräsentanz der betroffenen Anbieter und umfassende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleistet,
- 2. Verhaltensrichtlinien und Verfahrensrichtlinien vorgibt, die von den Hauptbeteiligten allgemein anerkannt sind, und die Ziele der Selbstkontrolle eindeutig definieren,
- 3. eine regelmäßige, transparente und jedenfalls außenstehende sowie unabhängige Kontrolle und Bewertung der Zielerfüllung sicherstellt,
- 4. für eine wirksame Behandlung von Beschwerden und die Durchsetzung ihrer Entscheidungen einschließlich der Verhängung wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien sorgt und
- 5. jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, die festgelegten Ziele und die nach Z 3 und 4 getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
(3) Als Sanktionen im Sinne von Abs. 2 Z 4 gelten insbesondere
- 1. die Veröffentlichung einer Entscheidung der Selbstkontrolleinrichtung;
- 2. die Veröffentlichung der Empfehlung der Selbstkontrolleinrichtung für ein zukünftiges Verhalten;
- 3. die Aberkennung eines nach den Richtlinien der Einrichtung verliehenen Gütesiegels oder einer Positivprädikatisierung;
- 4. nach den Rechtsgrundlagen der Einrichtung mögliche Feststellungen einer Verletzung oder Abmahnungen.
(4) Alle vier Jahre hat die Einrichtung der Selbstkontrolle der Regulierungsbehörde mit einem Bericht zu ihrer Struktur und Arbeitsweise darzulegen, inwieweit sie zum Ziel der Sicherstellung der Einhaltung von Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten beigetragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40229174
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