§ 32 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

3. Abschnitt

Überziehungsmöglichkeiten Definition und anwendbare Bestimmungen

§ 32.

(1) Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Darlehensvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.

(2) Für Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in Abs. 3 und in den §§ 33 bis 35 geregelten Besonderheiten anzuwenden.

(3) Unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen sind auf alle zins- und gebührenfreien Überziehungsmöglichkeiten § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278378

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