vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zusätzliche Auflagen

§ 32.

Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung gemäß § 30 oder der Art. 88 oder 91 der Verordnung (EU) 2019/6 , dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe nicht ausreichend gewährleistet ist, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258793

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)