§ 32 TabStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

9. Amtliche Aufsicht

§ 32.

(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren und tabakverwandten Produkten unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren und tabakverwandte Produkte der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40273482

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