Strafbestimmungen
§ 32
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
- 1. anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung nach § 3 zu sein oder ohne eine Anzeige nach § 7 Abs 1 erstattet zu haben;
- 2. entgegen § 5 Abs 1 die Änderung von Sachverhalten oder Gegenständen der Anerkennung nicht mitteilt;
- 3. eine Mitteilung gemäß § 7 Abs 5 unterlässt;
- 4. entgegen § 8 Abs 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält;
- 5. entgegen § 8 Abs 3 Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einträgt, vermerkt oder registriert oder Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt;
- 6. die Berichtspflicht gemäß § 8 Abs 6 nicht erfüllt;
- 7. der Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs 8 nicht nachkommt;
- 8. die Anpassungspflicht gemäß § 8 Abs 9 nicht erfüllt;
- 9. Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs 1 oder 2 verwendet;
- 10. der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 10 Abs 1 letzter Satz nicht nachkommt;
- 11. Zuchttiere entgegen § 11 übereignet oder überlässt;
- 12. den Verpflichtungen gemäß § 12 Abs 1 bis 3 in Bezug auf Belegschein oder Aufzeichnungen nicht nachkommt;
- 13. Samen entgegen § 13 Abs 1 abgibt oder entgegen § 14 Abs 2 verwendet;
- 14. entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs 2 oder § 16 Abs 3 Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen ausstellt;
- 15. künstliche Besamungen durchführt, ohne dazu nach § 14 Abs 1 berechtigt zu sein;
- 16. den Verpflichtungen gemäß § 14 Abs 3 bis 5 in Bezug auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen oder den Verpflichtungen gemäß § 14 Abs 6 in Bezug auf die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder die Bescheinigung für Samen aus Drittstaaten nicht nachkommt;
- 17. Samen trotz Untersagung oder Verbot nach § 15 Abs 2 oder 8 abgibt oder verwendet;
- 18. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs 1 oder 2 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs 2 verwendet;
- 19. die Übertragung eines Embryos durchführt, ohne dazu nach § 17 Abs 1 berechtigt zu sein;
- 20. den Verpflichtungen gemäß § 17 Abs 3 bis 5 in Bezug auf den Embryoübertragungsschein, die Aufzeichnungen oder die Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Embryonen oder die Bescheinigung für Embryonen aus Drittstaaten nicht nachkommt;
- 21. entgegen den §§ 18 oder 19 tätig wird;
- 22. in der Erklärung nach § 18 Abs 4 wahrheitswidrige Angaben macht;
- 23. den Pflichten gemäß § 26 Abs 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt;
- 24. den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwider handelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl) mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
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