§ 32 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.2022

6. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für das Personal in institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger

Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit

§ 32

(1) Dem pädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht vorbehaltlich des Abs 2 für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit

  1. 1. der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation,
  2. 2. der Eltern- und Teamarbeit und
  3. 3. administrativen Aufgaben

​

Gruppe(n)

Art des Einsatzes

Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit

wöchentliche Gesamtstundenanzahl

bis 16 genehmigte Betreuungsplätze

gruppenführende pädagogische Fachkraft

80 % bis 100 %

4 Stunden

weniger als 80 %

3 Stunden

nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft

 

1 Stunde

ab 17 genehmigte Betreuungsplätze

gruppenführende pädagogische Fachkraft

80 % bis 100 %

6 Stunden

weniger als 80 %

5 Stunden

nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft

80 % bis 100 %

2 Stunden

weniger als 80 %

1 Stunde

je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung

(sonder-)pädagogische Fachkraft

 

1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden

    

(2) Abweichend von Abs 1 steht für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger abhängig vom Beschäftigungsausmaß und unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):

​

Art des Einsatzes

Beschäftigungsausmaß

in % der Normalarbeitszeit

wöchentliche Gesamtstundenanzahl

gruppenführende pädagogische Fachkraft

80 % bis 100 %

6 Stunden

weniger als 80 %

5 Stunden

nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft

80 % bis 100 %

2 Stunden

weniger als 80 %

1 Stunde

sonderpädagogische Fachkraft

80 % bis 100 %

6 Stunden

60 % bis weniger als 80 % 

5 Stunden

weniger als 60 %

3 Stunden, wenn jedoch mehr als 3 Kinder betreut werden, 1 Stunde je Kind

   

(3) Der öffentliche Rechtsträger kann nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen

  1. 1. die im Abs 1 und 2 festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal abweichend davon zuteilen oder
  2. 2. ein bestimmtes Stundenausmaß als gruppenarbeitsfreie Jahresdienstzeit (Jahreskontingent) festlegen.

(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.

(5) Für die Leitung einer institutionellen Einrichtung eines öffentlichen Rechtsträgers stehen je Gruppe 1,5 Stunden pro Woche als gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zu. Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit ist grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung zu verbringen. Für die Berechnung der Leitungsstunden sind alle in der institutionellen Einrichtung befindlichen Organisationsformen der institutionellen Einrichtung zusammenzufassen.

(6) Die Leitung der institutionellen Einrichtung ist in folgendem Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen:

​

Anzahl der Gruppen

Ausmaß der Freistellung

5

50 % eines Vollzeitäquivalents

6 oder mehr

100 % eines Vollzeitäquivalents

  

(7) Bei Verhinderung des pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen (Abs 5 und 6) ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.

15.02.2022

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