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§ 32 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Zu LGBl Nr 117/2022: Inkrafttreten mit 1. Jänner 2024: (siehe § 77 Abs 1 Z 2b) b)§ 32 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 für gruppenführende pädagogische Fachkräfte mit einem Beschäftigungsausmaß von 80% bis 100%.

6. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für das Personal in institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger

Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit

§ 32

(1) Dem pädagogischen und sonderpädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht pro Gruppe vorbehaltlich des Abs 2 und des Abs 2a für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit

  1. 1. der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation,
  2. 2. der Eltern- und Teamarbeit und
  3. 3. administrativen Aufgaben

​

Gruppe(n)

Art des Einsatzes

Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit

wöchentliche Gesamtstundenanzahl

bis 16 genehmigte Betreuungsplätze

gruppenführende pädagogische Fachkraft

80 % bis 100 %

4 Stunden

weniger als 80 %

3 Stunden

nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft

 

1 Stunde

ab 17 genehmigte Betreuungsplätze

gruppenführende pädagogische Fachkraft

80 % bis 100 %

7 Stunden

weniger als 80 %

5 Stunden

nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft

80 % bis 100 %

2 Stunden

weniger als 80 %

1 Stunde

je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung

(sonder-)pädagogische Fachkraft

 

1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden

    

Werden (sonder)pädagogische Fachkräfte durch Zusatzkräfte für eine Woche oder mehr vertreten, so steht die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit den Zusatzkräften für die Dauer der Vertretung zu.

(2) Abweichend von Abs 1 steht pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Abs 1 festgelegte gruppenarbeitsfreie Dienstzeit für Gruppen ab 17 genehmigten Betreuungsplätzen zu.

(2a) Abweichend von Abs 1 steht den sonderpädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):

​

Art des Einsatzes

Beschäftigungsausmaß

in % der Normalarbeitszeit

wöchentliche Gesamtstundenanzahl

Sonderpädagogische Fachkraft

weniger als 60 %

3 Stunden

1 Stunde je Kind, wenn mehr als 3 Kinder betreut werden1

60 % bis weniger als 80 %

5 Stunden

80 % bis 100 %

6 Stunden

Anmerkungen:

1 erfolgt die Betreuung desselben Kindes oder derselben Kinder durch mehr als eine sonderpädagogische Fachkraft, so steht diese Zeit jeder Fachkraft anteilig zu, soweit der Rechtsträger nicht gemäß Abs 3 eine davon abweiche Zuteilung vorgesehen hat.

   

(3) Der Rechtsträger hat nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen die im Abs 1, 2 und 2a festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal zuzuteilen; davon abweichend kann der Rechtsträger ein bestimmtes Stundenausmaß als gruppenarbeitsfreie Jahresdienstzeit (Jahreskontingent) festlegen.

(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.

29.12.2025

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