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§ 32 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 32.

(1) Die Behörden sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen berufenen Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Patentanwaltskammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(3) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, welche Standesinteressen berühren, deren Vertretung der Patentanwaltskammer zukommt, sind der Patentanwaltskammer rechtzeitig und unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Schlagworte

Beistandspflicht, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027653

alte Dokumentnummer

N2196714668T

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