Gemeinsame Bestimmungen für Pflanzen und Tiere
§ 32
(1) Das Einbringen gebietsfremder Pflanzen und das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ist ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde verboten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder das Landschaftsbild noch der Lebenshaushalt erheblich beeinträchtigt wird.
(2) Von den vorstehenden Bestimmungen über den Schutz der Pflanzen- und Tierarten und den darauf gründenden Verordnungen wird die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung sowie entsprechend den hiefür geltenden Vorschriften die waidgerechte Jagd und Fischerei nicht berührt. Abweichendes hievon kann ausnahmsweise in den Verordnungen bestimmt werden, wenn und soweit es für den ordnungsgemäßen Schutz von Pflanzen- oder Tierarten unumgänglich erforderlich erscheint.
(3) Zur Erhaltung besonderer Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren können deren Lebensraum bildende Gebiete auch durch Verordnung nach § 11 Abs. 1 und § 18 unter Schutz gestellt und gesichert werden.
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