§ 32
Abweichende Bestimmungen zum LVBG
(1) Die Bestimmungen des LVBG kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 mit Ausnahme des § 68 Abs. 1 LVBG nicht zur Anwendung.
(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz LVBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
17.08.2021
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