§ 32 MagBeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Grundausbildung

§ 32

(1) Die Grundausbildung soll zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. Sie soll gewährleisten, dass die Bediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwerben.

(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:

  1. 1. Ausbildungslehrgang,
  2. 2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
  3. 3. Selbststudium oder
  4. 4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.

(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung des Gemeinderats für die einzelnen Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regeln.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, welche Grundausbildung für die betreffende Bedienstete oder den betreffenden Bediensteten in Betracht kommt. Wird einer oder einem Bediensteten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführen.

(5) Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

18.09.2012

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