§ 32*)
Abschluss der Wahlvorschläge
(1) Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen.
(2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Bezirkswahlvorschläge sind wahlbezirksweise zu reihen.
(4) Die im Abs. 3 vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei Einlangen von Wahlvorschlägen am gleichen Tag hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die zuletzt genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der zuerst genannten Gruppe zu reihen.
(5) Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Landes- und Bezirkswahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Landeswahlbehörde hat ferner zu veranlassen, dass die Landeswahlvorschläge durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden und die Bezirkswahlvorschläge in den jeweiligen Wahlbezirken durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft und der Gemeinden kundgemacht werden.
(6) In den Kundmachungen gemäß Abs. 5 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 27 Abs. 3 lit. a bis c in völlig gleicher Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.
(7) Die Kundmachungen an der Amtstafel gemäß Abs. 5 haben bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009
12.08.2019
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