§ 32 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1998

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 32

(1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufene Behörde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

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