Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 32
(1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufene Behörde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
