§ 32 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 32

Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Abschluss des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Kreiswahlbehörden haben die Anzahl der wahlberechtigten Personen im Wahlkreis, getrennt nach Frauen und Männern, der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

(3) Den Wahlberechtigten ist bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vornamen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.

30.11.2017

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