§ 32
Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Abschluss des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Kreiswahlbehörden haben die Anzahl der wahlberechtigten Personen im Wahlkreis, getrennt nach Frauen und Männern, der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
(3) Den Wahlberechtigten ist spätestens am elften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zuzustellen. Diese hat zumindest den Familien- oder Nachnamen und Vornamen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag und den Tag der vorgezogenen Stimmabgabe sowie die Wahlzeiten und die Wahllokale zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 35 Abs. 1) angeführt sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014
09.09.2014
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