§ 32 L-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2004

5. Abschnitt

Gleichbehandlung in Bereichen außerhalb von Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung sowie Rechtsfolgen

§ 32

Gleichbehandlungsgebot

Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände dürfen niemanden im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf

  1. 1. Gesundheit,
  2. 2. Soziales,
  3. 3. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum und
  4. 4. Bildung wegen der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe unmittelbar oder mittelbar diskriminieren.

01.02.2014

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