§ 32 L-DBG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2019

5. Abschnitt*)
Schlussbestimmung

§ 32*)
Eigener Wirkungsbereich

Die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnittes und im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 55/2019

06.08.2019

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