§ 32 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Gastvortragende und Gastvortragender

§ 32.

(1) Gastvortragende sind Personen, die zur Abhaltung einzelner Vorträge oder von Vortragsreihen eingeladen werden.

(2) Die Gastvortragenden haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Einladung von Gastvortragenden erfolgt durch die fachlich zuständige Institutsvorständin oder den fachlich zuständigen Institutsvorstand nach Anhörung der zuständigen Institutskonferenz oder durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Einladung als Gastvortragende oder Gastvortragender wird kein Dienstverhältnis begründet.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127563

alte Dokumentnummer

N7199812746U

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