§ 32
Inhalt des Stimmzettels
(1) Auf dem Stimmzettel können durch Druck, sonstige Vervielfältigung, Maschinschrift oder Handschrift folgende Angaben gemacht werden:
- a) die Parteibezeichnung eines veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 16),
- b) Wahlwerber eines veröffentlichten Wahlvorschlages,
- c) auf der linken Seite die mit fortlaufenden Zahlen bezeichnete Reihenfolge der Wahlwerber gemäß der Parteiliste.
- d) auf der rechten Seite hinter jedem Namen eines Wahlwerbers ein leerer Kreis und unter dem Namen des letzten Wahlwerbers eine leere Zeile mit einem leeren Kreis.
(2) Nur durch Handschrift oder auf andere nicht vervielfältigte Art dürfen auf dem Stimmzettel:
- a) ein nicht in der Parteiliste enthaltener Name einer Person (freier Wahlwerber), die in dieser Gemeinde wählbar und nicht einer anderen Parteiliste entnommen ist, beigesetzt werden,
- b) angeführte Wahlwerber gestrichen und
- c) eine von Abs. 1 fit. c abweichende Reihung der Wahlwerber bezeichnet werden. Die Reihungsvermerke können innerhalb oder außerhalb der allenfalls vorhandenen Kreise angebracht werden; der Reihungswille des Wählers muß unzweifelhaft erkenntlich sein.
(3) Auf dem Stimmzettel dürfen Änderungen durch Druck oder sonstige Vervielfältigung nicht vorgenommen werden.
(4) Enthalten mehrere Parteilisten Wahlwerber mit gleichen Familiennamen, so müssen diese durch nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Beruf, Geburtsjahr, Hausname, Adresse u. dgl.) so klar bezeichnet werden, daß sie mit keinem in einer Parteiliste enthaltenen Wahlwerber verwechselt werden können. Ebenso sind freie Wahlwerber so klar zu bezeichnen, daß sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.
11.10.2017
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