§ 32 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2004

6. Abschnitt
Strafen, Schlussbestimmungen

§ 32
Strafen

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

  1. a) das Grundstück entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 3 verwendet;
  2. b) Auskünfte gemäß § 10 Abs. 6 nicht erteilt, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG;
  3. c) es unterlässt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu beantragen;
  4. d) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht;
  5. e) die Bestimmungen auf andere Weise umgeht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt;
  6. f) ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung zur Nutzung oder Benützung überlässt oder dieses nutzt oder benützt, sofern nicht lit. d anzuwenden ist;
  7. g) vorsätzlich oder grob fahrlässig die grundbücherliche Durchführung eines Rechtserwerbes beantragt, ohne dass die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung vorliegt;
  8. h) als Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft der Bestimmung des § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt.

    In den Fällen der lit. a und b und d bis f beginnt die Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Im Falle der lit. c beginnt die Verjährung erst mit der Einbringung des Antrages gemäß den §§ 15 oder 16.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Der Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden, wenn das Verhalten nach raumplanungsrechtlichen Bestimmungen strafbar ist.

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