§ 32 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Rücklagen

§ 32

(1) Soweit es die finanzielle Lage, insbesondere die gesetzlichen Einnahmenmöglichkeiten gestatten, soll die Gemeinde zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Rücklagen anlegen, und zwar:

  1. 1. eine allgemeine Betriebsmittelrücklage in der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Bruttopersonalaufwandes zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fällig werdender Ausgaben des ordentlichen Haushaltes;
  2. 2. bestimmte Sonderrücklagen für Aufwendungen, die sonst aus Darlehen oder anderen außerordentlichen Einnahmen bestritten werden müßten (zB Schulhausbau, Feuerwehrzeugstättenbau).

(2) Rücklagen sind nach Möglichkeit bis zu ihrer Verwendung ertragsbringend anzulegen. Hiebei ist vorzusorgen, daß sie im Bedarfsfall zur Verfügung stehen.

(3) Sonderrücklagen dürfen vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Ausgaben erforderlich ist und hiedurch der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann. Die Rücklagen sind nach Maßgabe des Einfließens von Mitteln, jedenfalls aber so rechtzeitig wieder aufzufüllen, daß hiedurch die bestimmungsgemäße Verwendung im Bedarfsfall nicht beeinträchtigt wird.

(4) Zinsen und sonstige Erträge aus der Anlage von Rücklagen fließen zweckgebunden den Rücklagen zu.

(5) Die Zuführungen zu den Sonderrücklagen haben bei jenen Verwaltungszweigen zu erfolgen, für deren Zwecke die Rücklagen gebildet werden.

(6) Eine Änderung der Zweckwidmung von Sonderrücklagen obliegt der Gemeindevertretung.

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