Rücklagen
§ 32
(1) Soweit es die finanzielle Lage, insbesondere die gesetzlichen Einnahmsmöglichkeiten gestatten, soll die Gemeinde zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Rücklagen anlegen, und zwar:
- a) eine allgemeine Betriebsmittelrücklage in der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Bruttopersonalaufwandes zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fällig werdender Ausgaben des ordentlichen Haushaltes;
- b) bestimmte Sonderrücklagen für Aufwendungen, die sonst aus Darlehen oder anderen außerordentlichen Einnahmen bestritten werden müßten (z. B. Schulhausbau, Feuerwehrzeugstättenbau).
(2) Rücklagen sind nach Möglichkeit bis zu ihrer Verwendung ertragsbringend anzulegen. Hiebei ist zu trachten, daß sie im Bedarfsfalle zur Verfügung stehen.
(3) Sonderrücklagen dürfen vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Ausgaben erforderlich ist und wenn hiedurch der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann. Die Rücklagen sind nach Maßgabe des Einfließens von Mitteln, jedenfalls aber so rechtzeitig wieder aufzufüllen, daß hiedurch die bestimmungsgemäße Verwendung im Bedarfsfall nicht beeinträchtigt wird.
(4) Zinsen und sonstige Erträge aus der Anlage von Rücklagen fließen zweckgebunden den Rücklagen zu.
(5) Die Zuführungen zu den Sonderrücklagen haben bei jenen Verwaltungszweigen zu erfolgen, für deren Zwecke die Rücklagen gebildet werden.
(6) Eine Änderung der Zweckwidmung von Sonderrücklagen obliegt der Gemeindevertretung (§ 18 der Salzburger Gemeindeordnung 1976).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
