8. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 32.
(1) Absender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie Sicherheitsunternehmen, die Reisende, Gepäck, Fracht oder Post im Luftverkehr kontrollieren, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften sowie § 33 ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind, und nur getrennt von nicht gefährlichen Gütern, soweit das in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist.
(3) Der Beförderer hat innerhalb von 6 Stunden nach Übergabe der gefährlichen Güter zur Beförderung eine Annahmekontrolle durchzuführen.
(4) Auch Betreiber von Luftfahrzeugen, die der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter nur unter Einhaltung der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung annehmen und befördern und haben die in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen zu treffen.
(5) Wer in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Absenders übernimmt, gilt hinsichtlich dieser selbst als Absender und hat die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.
(6) Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Betreibers eines Luftfahrzeugs ausführt, übernimmt er dessen Pflichten im selben Maß und hat sie zu erfüllen. Das gilt auch für die Anforderungen bezüglich der Personalschulung.
(7) Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.
Schlagworte
Schulungsvorschrift, Informationsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10012852
Dokumentnummer
NOR40204175
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