vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 32.

Hat der Gerichtshof beschlossen, über die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Sinne der §§ 61 und 65 des Verf. G. G. 1930 von Amts wegen zu entscheiden, so wird das Verfahren in der Hauptsache unterbrochen. Es ist nach Fällung des Erkenntnisses über die Vorfrage fortzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003538

alte Dokumentnummer

N1194610148N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)