§ 32 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 32.

(1) Der Aufwand des Fischereirevierausschusses und die Kosten seiner Maßnahmen sind aus den nach § 30, Punkt e), von ihm verwalteten Mitteln zu bestreiten.

(2) Bei der Verwendung der verfügbaren Mittel hat der Fischereirevierausschuß auf eine entsprechende Berücksichtigung der einzelnen Wasserstrecken bedacht zu sein.

(3) Der Jahresvoranschlag und die Jahresschlußrechnung sind der Landesregierung vorzulegen. Wenn sie innerhalb einer Frist von einem Monat keine Einwendung erhebt, gilt der Voranschlag und die Schlußrechnung als genehmigt. Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, in den Jahresvoranschlag und in die Jahresschlußrechnung Einsicht zu nehmen.

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