§ 32 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar

§ 32.

(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:

 

Nenndruck PN (bar)

Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen

PN 4

sonstige Einbauten

PN 4

Schläuche

PN 30 (Berstdruck)

  

(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik bemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275409

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