4. Abschnitt
Verfahren nach Erlassung der Genehmigung der Energieanlage Zuständigkeitsübergang
§ 32.
(1) Mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 26 oder mit Ablauf der Kenntnisnahmefrist gemäß § 29 Abs. 5 geht die Zuständigkeit der Behörde gemäß § 6 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung gemäß den §§ 13 oder 30 relevanten Vorschriften zuständigen, ehemals mitwirkenden Behörden über. Die Behörde gemäß § 6 hat die ehemals mitwirkenden Behörden über die Erlassung des rechtskräftigen Bescheides und den damit eintretenden Zuständigkeitsübergang zu informieren sowie den ehemals mitwirkenden Behörden den Bescheid und die einen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen zu übermitteln.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde bei elektrischen Leitungsanlagen verlangen, dass die Fertigstellung der Leitungsanlage oder Teile der Leitungsanlage der Behörde gemäß § 6 vor Inbetriebnahme vom Projektwerber angezeigt werden. Die Behörde gemäß § 6 hat diesfalls die angezeigte Leitungsanlage bzw. die angezeigten Teile der Leitungsanlage darauf zu überprüfen, ob die Ausführung der Genehmigung entspricht, und darüber einen Abnahmebescheid zu erlassen. Die in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen sind mitanzuwenden. Mit Rechtskraft des Abnahmebescheids geht die Zuständigkeit der Behörde gemäß § 6 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung gemäß den §§ 13 oder 30 relevanten Vorschriften zuständigen ehemals mitwirkenden Behörden über. Die Behörde gemäß § 6 hat die ehemals mitwirkenden Behörden über den rechtskräftigen Abnahmebescheid und den damit eintretenden Zuständigkeitsübergang zu informieren sowie den ehemals mitwirkenden Behörden den Bescheid und die einen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Die Behörde gemäß § 6 kann bei elektrischen Leitungsanlagen auf Antrag des Projektwerbers Änderungen im Abnahmebescheid gemäß Abs. 2 nachträglich genehmigen, wenn
- 1. sie im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter und Interessen keine nachteiligen Auswirkungen haben oder
- 2. den Parteien, die von den Änderungen nachteilig betroffen sein können, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden.
(4) Die Behörde gemäß § 6 hat ein Verfahren nach Abs. 3 auf Antrag des Projektwerbers einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls ist der Antrag zurückzuweisen. Parteistellung im Verfahren nach Abs. 3 haben jene Personen gemäß den § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 4 oder § 29 Abs. 5, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 13 aufrecht geblieben ist.
(5) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 bzw. 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278890
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