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§ 32 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 32

(1) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission im Falle der Anfechtung der Kompetenz einer diesbezüglichen Stelle durch die Europäische Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.

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