Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen
§ 32.
Soweit es zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung Anforderungen an die Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer erforderlichen Verfahren festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR12141699
alte Dokumentnummer
N8199762297J
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