§ 32 BVergGKonz 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens auf Unionsebene

§ 32.

Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 31 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40275978

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