§ 32 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Wasserversorgung

§ 32

(1) Für Bauten, die Aufenthaltsräume enthalten, muß eine hinreichende Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Inwieweit andere Bauten oder sonstige bauliche Anlagen mit Trink- und Nutzwasser versorgt sein müssen, richtet sich nach deren Verwendungszweck.

(2) Liegt ein Bau, der nach den vorstehenden Bestimmungen mit Trinkwasser versorgt werden muß, ganz oder teilweise innerhalb eines Abstandes von nicht mehr als 50 m von einer bestehenden öffentlichen Wasserleitung, so ist er unter der Voraussetzung, daß die öffentliche Wasserleitung genügend leistungsfähig ist und er keine hinreichende und gesundheitlich einwandfreie Wasserversorgung besitzt, durch eine Zuleitung an diese öffentliche Wasserleitung anzuschließen. Wenn nach der Besiedlung (Dichte der Verbauung u. dgl.) die Gewähr einer gesundheitlich einwandfreien Wasserversorgung nur dadurch gegeben ist, kann angeordnet werden, daß Bauten gemäß Abs. 1 nur durch die öffentliche Wasserleitung versorgt werden dürfen. Eine solche Verordnung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

(3) Im Falle des Anschlusses an eine öffentliche Wasserleitung ist in den Bauten für mindestens einen Wasserauslauf in jeder Wohnung vorzusorgen. Soweit für eine Hausanschlußleitung an eine öffentliche Wasserleitung eine wasserrechtliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, gilt ihre Errichtung als Maßnahme zur Erhaltung und Wahrung der Funktion des Baues im Sinne des § 14 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973.

(4) Erfolgt die Wasserversorgung aus einer öffentlichen Wasserleitung, so kann die Weiterbenutzung bestehender Trinkwasseranlagen ganz oder eingeschränkt untersagt und erforderlichenfalls ihre Auflassung verfügt werden, wenn die Wasserentnahme hieraus die Gesundheit gefährden kann. Die Errichtung eigener Trinkwasserversorgungsanlagen kann untersagt werden, wenn sie den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.

(5) Die Herstellung von Verbindungen zwischen einer öffentlichen und einer privaten Wasserversorgungsanlage im Bereiche von Bauten (Hausanschlußleitung gemäß Abs. 3 und anschließende Verteilungs- und Versorgungseinrichtungen) ist untersagt. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und ein Austausch des Wassers zwischen den Wasserversorgungsanlagen durch besondere Vorkehrungen verhindert ist.

(6) Die Besorgung der wasserrechtlichen Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 4 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Solche Verordnungen und Bescheide dürfen nicht Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen zum Gegenstand haben und können nur erlassen werden, wenn das öffentliche Wasserversorgungsunternehmen gemeinnützig ist und seine Interessen hiebei gewahrt erscheinen. Durchführungsverordnungen in diesen Angelegenheiten dürfen nur im Einvernehmen mit der Landesregierung erlassen werden. Ausnahmen kommen in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 4 nicht in Betracht.

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