4. Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32.
(1) Beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
- 1. die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
- 2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu führen
Schlagworte
Postbediensteter
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40274605
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