Verordnungen über Arbeitsstätten
§ 32.
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- 1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
- 2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und
- 3. die Bereitschaftsräume.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR40265301
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