Folgeleistungspflicht
§ 32
Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 32
Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten.
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