4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen Trink- und Waschwasser
§ 32.
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115154
alte Dokumentnummer
N6199813060U
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