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§ 32 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung

§ 32.

(1) Die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung kann vom Qualitätssicherungsprüfer oder von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere

  1. 1. die Unerfüllbarkeit der Qualitätssicherungsprüfung oder
  2. 2. die Verhinderung durch eine Krankheit des Qualitätssicherungsprüfers oder
  3. 3. das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft bewusst falsche oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht zur vorzeitigen Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung.

(3) Wurde die Qualitätssicherungsprüfung vorzeitig beendet, so hat der Qualitätssicherungsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Grund für die vorzeitige Beendigung der APAB bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft sowie der APAB zu übermitteln.

(4) Die APAB hat diesfalls den Kostenvorschuss gemäß § 31 Abs. 5 zurückzuüberweisen, einen anderen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen und diesem den Bericht gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275695

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