vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 32 AngG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1921

§ 32.

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092401

alte Dokumentnummer

N6192118240L