§ 329.
Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 329.
Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.
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