vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 329 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Fortdauer des Besitzes.

Rechte des redlichen Besitzes:

a) in Rücksicht der Substanz der Sache;

§ 329

Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.