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§ 323 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.

§ 323

Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.

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