vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 322 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 322.

(1) Der Sektorenauftraggeber hat ein dynamisches Beschaffungssystem nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ohne Zuschlagserteilung einzurichten. Er kann Aufträge bereits im Zuge der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems gemäß § 323 vergeben.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat den kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen und allen sonstigen für das dynamische Beschaffungssystem relevanten Unterlagen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems zu gewährleisten. In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls festzulegen:

  1. 1. der Gegenstand und der voraussichtliche Umfang der in Aussicht genommenen Leistungen, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind,
  2. 2. alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, insbesondere seine Funktionsweise und Gültigkeitsdauer, die verwendete elektronische Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung,
  3. 3. gegebenenfalls jede Einteilung in nach sachlichen Merkmalen definierte Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen; in diesem Fall sind die notwendigen Nachweise gemäß den §§ 248, 251 bis 253, 255, 257 und 258 für jede Kategorie gesondert festzulegen,
  4. 4. die allfällige Verwendung von elektronischen Katalogen gemäß § 271,
  5. 5. das allfällige Erfordernis, dem Teilnahmeantrag einen elektronischen Katalog beizufügen, und
  6. 6. die allfällige Verwendung von elektronischen Katalogen für die Abgabe eines Angebotes. In diesem Fall hat der Sektorenauftraggeber überdies anzugeben, ob er beabsichtigt, von bereits eingereichten elektronischen Katalogen jene Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen eines Auftrages entsprechen.

(3) Sobald die erste gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems übermittelt bzw. bereitgestellt worden ist, kann während der gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems jeder Unternehmer jederzeit einen Teilnahmeantrag stellen. Der Sektorenauftraggeber hat binnen einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Teilnahmeantrages festzustellen, ob es sich um einen gemäß der Ausschreibung geeigneten Bieter handelt. In begründeten Fällen kann der Sektorenauftraggeber diese Frist auf 15 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder auf sonstige Art und Weise überprüft werden muss, ob die Eignung des Bewerbers vorliegt. Unbeschadet davon kann der Sektorenauftraggeber, solange die erste gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems noch nicht übermittelt bzw. bereitgestellt wurde, die Frist zur Bewertung der Teilnahmeanträge verlängern. Während dieser Frist darf keine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat die Dauer einer derartigen Fristverlängerung in der Ausschreibung festzulegen.

(4) Der Sektorenauftraggeber hat alle geeigneten Bewerber zum dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Eine Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer an einem dynamischen Beschaffungssystem ist unzulässig. Der Bewerber ist von der Entscheidung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich zu verständigen. In dieser Miteilung sind die Gründe für die Nicht-Zulassung bekannt zu geben.

(5) Der Sektorenauftraggeber kann von den zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Teilnehmern während dessen Laufzeit jederzeit die Übermittlung einer aktualisierten Eigenerklärung gemäß § 251 Abs. 2 bzw. die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise gemäß § 251 Abs. 3 binnen fünf Arbeitstagen ab Aufforderung verlangen.

(6) Für die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der Sektorenauftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen.

(7) Der Sektorenauftraggeber kann die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 311 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)