§ 31 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen

§ 31.

(1) Kreditgeber haben je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Nachsichtsmaßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen. Außer in begründeten Fällen sind Kreditgeber nicht verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Nachsichtsmaßnahmen

  1. 1. können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung eines Kreditvertrags bestehen;
  2. 2. umfassen eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
  1. a) eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
  2. b) eine Änderung der Art des Kreditvertrags;
  3. c) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
  4. d) eine Herabsetzung des Sollzinssatzes;
  5. e) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
  6. f) anteilige Rückzahlungen;
  7. g) Währungsumrechnungen;
  8. h) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

(3) Bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags gemäß Abs. 2 Z 2 entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 17, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.

(4) Kreditgeber haben Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen, die für den Verbraucher leicht zugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278377

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