Unzulässige Lagerung
§ 31.
Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
- 1. in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
- 2. in Gängen und Stiegenhäusern,
- 3. in Pufferräumen und Schleusen,
- 4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
- 5. in Schaufenstern und Schaukästen,
- 6. auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
- 7. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
- 8. in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
- 9. auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
- 10. im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.
Schlagworte
Eingang, Ausgang, Einfahrt, Ausfahrt, Lüftungszentrale, Aufenthaltsraum
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251128
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