§ 31 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

2. Unterabschnitt

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 31

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen,
Pflichten des Inhabers

(1) Ziel dieses Unterabschnittes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen, in denen die in Anhang I der Seveso II-Richtlinie genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

  1. a) im Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
  2. b) im Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

(3) Die Anforderungen dieses Unterabschnittes müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein; sie begründen keine Bewilligungspflicht und keine Parteistellung im Sinne des § 11.

(4) Im Sinne dieses Unterabschnittes sind

  1. a) „Anlage“ der unter der Aufsicht des Inhabers stehende Bereich einer Stromerzeugungsanlage, in dem gefährliche Stoffe (lit. e) in einer oder in mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;
  2. b) „technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb einer Anlage, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;
  3. c) „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Zubereitungen, die in der Anlage, Teil 1, angeführt sind oder die die in der Anlage, Teil 2, festgelegten Kriterien erfüllen;
  4. d) „schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Unterabschnitt fallenden Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
  5. e) „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“ das in einer Anlage technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einer Anlage bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in der Anlage festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;
  6. f) „Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
  7. g) „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt, und
  8. h) „Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

(5) Der Inhaber der Anlage hat alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen.

(6) Der künftige Inhaber einer Anlage hat der Behörde spätestens drei Monate vor dem Beginn der Errichtung mitzuteilen:

  1. a) seinen Namen und seine Adresse sowie die Adresse der Anlage,
  2. b) Name, Adresse und Funktion der für den Betrieb sonst verantwortlichen Person(en),
  3. c) sämtliche zur Identifizierung oder zur Kategorisierung gefährlicher Stoffe erforderlichen Angaben,
  4. d) genaue Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
  5. e) Ort, Art und Weise der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe,
  6. f) die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und
  7. g) Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verstärken können (Domino-Effekte).

(7) Der Inhaber einer Anlage oder die für den Betrieb sonst verantwortliche(n) Person(en) hat (haben) der Behörde nach einem schweren Unfall sofort in der am besten geeigneten Weise

  1. a) den Hergang und die genauen Umstände des Unfalls,
  2. b) die Art und Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe,
  3. c) die zur Beurteilung der Unfallfolgen für den Menschen und die Umwelt verfügbaren Daten,
  4. d) die eingeleiteten Sofortmaßnahmen,
  5. e) die vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung der mittel- und langfristigen Unfallfolgen und zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalles und
  6. f) laufend wesentliche Änderungen der Informationen nach den lit. a bis e

(8) Der Inhaber einer Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a hat ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) zu erstellen, umzusetzen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und dessen Änderung sind der Behörde unverzüglich nachzuweisen.

(9) Der Inhaber einer Anlage im Sinn des Abs. 2 lit. b hat einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso II-Richtlinie zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

  1. a) ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle ausgearbeitet und umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe des Anhangs III der Seveso II-Richtlinie zu seiner Anwendung vorhanden ist,
  2. b) die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für den Menschen und die Umwelt ergriffen wurden,
  3. c) die Projektierung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung bzw. Instandsetzung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die der Vermeidung von Gefahren schwerer Unfälle dienen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,
  4. d) interne Notfallpläne nach Maßgabe des Anhangs IV Z 1 der Seveso II-Richtlinie vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen sofort ergriffen werden können, und
  5. e) der (den) Gemeinde(n) und der Landesregierung ausreichende Informationen für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Raumordnung sowie zur Erstellung externer Notfallpläne bereitgestellt wurden.

(10) Weist der Inhaber einer Anlage nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese in den Sicherheitsbericht nicht aufgenommen werden. Die Behörde hat auf Antrag die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts mit Bescheid festzustellen.

(11) Soll eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. b neu errichtet oder wesentlich geändert werden, so ist der Behörde zugleich mit dem Ansuchen ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile nach Abs. 9 lit. a bis d zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der endgültige Sicherheitsbericht ist der Behörde spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme der Anlage zu übermitteln.

(12) Im Falle einer wesentlichen Änderung einer Anlage hat deren Inhaber das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept ist weiters zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Die getroffenen Änderungen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(13) Der Inhaber einer Anlage im Sinn des Abs. 2 lit. b hat nach Anhören des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten sowohl des eigenen Betriebes als auch von relevanten langfristig beschäftigten Subunternehmen, einen internen Notfallplan zu erstellen, der die zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen innerhalb des Betriebes erforderlichen Maßnahmen zu enthalten hat. Der wesentliche Inhalt des internen Notfallplans ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der interne Notfallplan ist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik oder die Organisation der Notdienste wesentlich geändert haben, mindestens jedoch alle drei Jahre. Der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(14) Die Inhaber benachbarter Anlagen im Sinne des Abs. 2, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, haben sämtliche Informationen auszutauschen, die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsberichts und des internen Notfallplans erforderlich sind. Kommt der Inhaber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm dies die Behörde mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(15) Der Inhaber einer Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. b hat

  1. a) die beim Eintritt eines schweren Unfalls potenziell betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebietes, wenn schwere Unfälle grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, und
  2. b) der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. b zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; dies gilt nicht für Teile, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

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