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§ 31 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Unterhalt

§ 31.

(1) Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.

(2) Soweit die Strafgefangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, können sie dafür außer in den in diesem Bundesgesetze bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028190

alte Dokumentnummer

N2196923573S

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